Elektrische Surfboards und Hydrofoilboards
Elektrische Surfboards und Hydrofoilboards
Für die Bundeswasserstraßen gibt es eine zwischen dem Bundesverkehrsministerium und der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) abgestimmte Einstufung von elektrischen Surfboards und Hydrofoilboards.
Elektrische Surfboards:
- Kleinfahrzeug (aufgrund der Fahreigenschaften und der Art des Antriebs eingestuft als Wassermotorrad)
- Fahrt auf Wassermotorradstrecken und Wanderfahrten nach der Verordnung über das Fahren mit Wassermotorrädern auf Binnenwasserstraßen (Wassermotorräder-Verordnung – WasMotRV),
- Kennzeichnung nach Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KIFzKV-BinSch), wenn die Antriebsleistung > 2,21 KW ist.
Elektrische Hydrofoilboards:
- Kleinfahrzeug (kein Wassermotorrad),
- Kein Sondertransportpflichtiges Tragflächenfahrzeug (damit grundsätzlich für die Fahrt auf Bundeswasserstraßen frei gegeben),
- Kennzeichnung nach Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen (Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung – KIFzKV-BinSch), wenn die Antriebsleistung > 2,21 KW ist.
Auf Landesgewässern kann es abweichende Regelungen geben.
Bezüglich der Befähigung der o. a. Kleinfahrzeuge gilt die gleiche Regelung, wie für alle Kleinfahrzeuge auf Bundeswasserstaßen.
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